Tiefseebergbau

Einführung

Das Recht des Tiefseebergbaus befindet sich noch im Aufbau. Seit Ende der 60er Jahre des 20. Jh. wurden an vielen Stellen des Tiefseebodens (d.h. auf rd. 4.000-5.000m Wassertiefe) große Mengen bis faustgroßer Zusammenballungen so begehrter Mineralien wie Kupfer, Zinn, Mangan, Kobalt und seltener Erden („Manganknollen“) gefunden. Später kamen polymetallische Sulfide an unterseeischen heißen Quellen und Eisen-Mangankrusten am Hang von Unterseevulkanen dazu. Erkenntnisse über die Endlichkeit landbasierter Vorkommen diese Mineralien und z.T. politische Instabilität ihrer Herkunftsländer rückten damit eine wirtschaftliche Ausbeutung des Tiefseebodens ins Blickfeld. Abgesehen von Grundsätzen eines Tiefseeboden-Regimes im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 sind viele Details, z.B. zum Abbau der Mineralien, noch ungeregelt. Der Tiefseeboden wurde definiert als aller Meeresboden, einschließlich seines Untergrundes, jenseits der Kontinentalabhänge und außerhalb nationaler Hoheitsgewalt. Er wurde – nicht zuletzt unter Einfluss der ab den 70er Jahren verstärkt in den Vereinten Nationen vertretenen Entwicklungsländer – zum „gemeinsamen Erbe der Menschheit“ (Common Heritage of Mankind) erklärt und im SRÜ einer internationalen Behörde (International Seabed Authority – ISA) zur Abbaulizenzvergabe und Überwachung anvertraut.

Seerechtsübereinkommen (SRÜ)

Das SRÜ regelt den Tiefseebergbau in seinem Teil XI, modifiziert durch die Änderungsvereinbarung vom 28.07.1994. Kernelemente der Regelung sind:

  • Einheitliche Verfahrenspraxis bei der Vergabe von Explorations- und Abbaurechten durch die Meeresbodenbehörde ISA
  • Streitregelung durch die „Seabed Chamber“ des Seegerichtshofs
  • Ausführliche (wiewohl von manchen nicht als ausreichend empfundene) Umweltschutzauflagen
  • Beteiligung der Entwicklungsländer am Tiefseebergbau, bzw., soweit sie keinen Meereszugang haben, an den Einnahmen daraus

Zur Änderungsvereinbarung kam es, weil angesichts der oft zu detaillierten und investitionshemmenden Regelungen der Ursprungskonvention auf diesem Gebiet die zum Inkrafttreten nötige Zahl von 60 Ratifikationsurkunden unerreichbar erschien. Nach der hier Entlastung schaffenden Änderungsvereinbarung trat das SRÜ noch im gleichen Jahr, 12 Jahre nach seiner Unterzeichnung, in Kraft. Auch Deutschland ratifizierte erst 1994.

International Seabed Authority (ISA)

Die in Kingston, Jamaika ansässige Meeresbodenbehörde ISA hat u.a. zur Aufgabe, Regeln für die Exploration und den Abbau der Tiefseebodenschätze zu schaffen. Diese Regeln gehören ebenfalls zum Arbeitsgebiet, so wie sie be- bzw. entstehen.

Verabschiedete Regelungen fasst ISA im sog. „Mining Code“ zusammen, welcher im Endeffekt alle für den Tiefseebergbau relevanten Vorschiften enthalten soll. Seit etwa 15 Jahren vergibt ISA Explorationslizenzen, vornehmlich in der sog. Clarion-Clipperton-Bruchzone, einem Gebiet von über 15 Mio. Quadratkilometern im Pazifik zwischen Neuseeland und Mexico. Die folgenden Regelwerke entstanden in dieser Zeit als Teil des „Mining Code“:

  • Regulations on Prospecting and Exploration for Polymetallic Nodules in the Area (verabschiedet 13.07.2000, überarbeitet 25.07.2013);
  • Regulations on Prospecting and Exploration for Polymetallic Sulphides in the Area (verabschiedet 07.05.2010);
  • Regulations on Prospecting and Exploration for Cobalt-Rich Crusts (verabschiedet 27.07.2012).